Beeidigung nach GDolmG: Ist der gordische Knoten noch zu durchschlagen?

Anerkennung einschlägiger Hochschulabschlüsse bewahrt Qualitätsstandards / BDÜ-Vorschlag entlastet Staatliche Prüfungsstellen / bedarfsgerechte Modernisierung Staatlicher Prüfungen erforderlich

Im November wurde das seit 1. Januar 2023 geltende Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) neben der Erweiterung auf das Gebärdensprachdolmetschen auch dahingehend geändert, dass bisher nach Landesrecht allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscher sich noch ein Jahr länger, also bis 31. Dezember 2027, auf diesen Eid berufen können (siehe BDÜ-Meldung). Damit wurde das Problem der Kapazitätsengpässe bei der Abnahme der Staatlichen Prüfungen bzw. der Staatlichen Anerkennung anderer Prüfungsleistungen zwar als solches eingeräumt, allerdings nicht gelöst, sondern nur verschoben. Die Überlastung der Staatlichen Prüfungsstellen war bereits bei der Verabschiedung des GDolmG vor sechs Jahren absehbar, dennoch wurde in den Bundesländern die Bedarfsermittlung erst in diesem Jahr konkret thematisiert (siehe BDÜ-Meldung). Entsprechend wurden bislang auch noch keine Kapazitäten zur Abnahme Staatlicher Prüfungen ausgebaut, obwohl der (erhöhte) Bedarf die ganze Zeit vorherzusehen war.

Daher fordert der BDÜ erneut, einschlägige Hochschulabschlüsse als Beeidigungsvoraussetzung anzuerkennen und konkretisiert diese Forderung in seinem Positionspapier: „Als einschlägiger Hochschulabschluss ist ein translationswissenschaftliches Studium mit je mindestens zwei Dolmetschprüfungen ins Deutsche und aus dem Deutschen im Pflichtbereich des Hauptfachs zu betrachten.“ Mit dem Vorschlag des Verbands würde das Ziel des GDolmG, der allgemeinen Beeidigung bundeseinheitlich hohe Qualitätsstandards zugrunde zu legen, beibehalten bei gleichzeitiger Erweiterung der Anerkennungsmöglichkeiten zur Entlastung der Staatlichen Prüfungsstellen in den für die Umsetzung des GDolmG zuständigen Bundesländern. Zumal diese Möglichkeit der Gleichstellung im Prinzip bereits in der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) verankert ist.

Gleicht man die Dolmetschstudiengänge (Diplom, BA, MA) mit den in der KMK-Rahmenvereinbarung beschriebenen Mindestvoraussetzungen zur Gleichstellung ab, wie der BDÜ dies in seinem o. g. Positionspapier ausführt, wird deutlich, dass die Studiengänge die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen. Wobei die Post-Bologna-Studiengänge mit ihren individuellen Wahlmöglichkeiten etwas differenzierter zu betrachten sind. Der vom BDÜ formulierte Vorschlag berücksichtigt all diese Aspekte und führt damit zu einer deutlichen Vereinfachung der Anerkennung, da die Vorlage des entsprechenden Abschlusszeugnisses bei der beeidigenden Stelle ausreichen würde.

Allerdings ist es unter Berufspraktikern auch kein Geheimnis, dass der vermeintliche „Goldstandard“ der Staatlichen Prüfung der aktuellen Realität, auch in den Gerichtssälen, nur bedingt gerecht wird. Der BDÜ fordert schon seit Langem eine Überarbeitung der KMK-Rahmenvereinbarung, der Infrastruktur und der Rahmenbedingungen und hat die Verabschiedung der neuen GDolmG-Regelungen zum Anlass genommen, auch seine Forderungen zu den Staatlichen Prüfungen im Allgemeinen zu aktualisieren. Eine Modernisierung und Anpassung an die Erfordernisse der Berufsausübung ist unerlässlich, sowohl im Hinblick auf den Ausbau der Sprachenvielfalt und des Prüfungsangebots überhaupt als auch bezüglich der Prüfungsbedingungen und -inhalte. Nur so kann der Bedarf an qualifizierten Sprachmittlern für ein funktionierendes Justiz- und Gemeinwesen in einem modernen Rechtsstaat gedeckt werden.


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