JVEG: BDÜ bezieht Stellung zum Referentenentwurf für KostRÄG 2025

Erfreulich: Erhöhung der Honorare auch für Sprachmittlung vorgesehen / BDÜ kritisiert Honorarhöhe und Beibehaltung von § 14 JVEG (Rahmenvereinbarungen)

Die Vergütung von für Gerichte, Staatsanwaltschaft und in deren Auftrag für die Polizei tätigen Übersetzern und Dolmetschern – dazu gehören selbstverständlich auch Gebärdensprachdolmetscher – wird nicht frei verhandelt, sondern ist seit nun genau 20 Jahren im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt, das 2004 als Nachfolger des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in Kraft trat. Seither wurde das JVEG zweimal angepasst, einmal im Jahr 2013 und zuletzt im Jahr 2021. Im Rahmen der letzten Anpassung wurden erstmals die Vergütungssätze für sprachmittlerische Leistungen auf Basis einer Marktanalyse festgelegt, mit dem Ziel, auch seitens des Staats als Auftraggeber die Zahlung marktüblicher Honorare zu gewährleisten. Diese lobenswerte Absicht wurde allerdings durch mehrfache Absenkung der in der Umfrage ermittelten Sätze in den einzelnen Phasen des Gesetzgebungsprozesses zum Teil ad absurdum geführt. Nicht nur mit Blick auf die Kostensteigerungen der letzten Jahre ist deshalb eine erneute Erhöhung der JVEG-Sätze eine Kernforderung des BDÜ – und damit ein ceterum censeo der Politischen Geschäftsführerin Elvira Iannone bei Gesprächen mit Rechtspolitikern sowie auch dem Bundesminister, an den sie bereits in einem Gespräch vor einem Jahr appelliert hatte, bei der Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung auch an die Sprachmittler zu denken.

Am 18. Juni hat das zuständige Referat im Bundesministerium der Justiz (BMJ) nun einen ersten Entwurf (Referentenentwurf) zu einem „Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ (KostRÄG 2025) vorgelegt, mit dem die Honorare für Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, aber auch für Sachverständige und Sprachmittler erhöht werden sollen. Entsprechend werden zeitgleich auch die Gerichtskosten angepasst. Alle Erhöhungen sollen prozentual erfolgen, also auch für Übersetzer und Dolmetscher ohne erneute Marktanalyse. Der BDÜ begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich, da diese automatische Kopplung der Anpassung der Sprachmittler-Honorare an die sonstigen Honorare – wie sie bereits im Rahmen der letzten Anpassungsrunde seitens verschiedener Parteien gefordert wurde – den Gesetzgebungsprozess vereinfacht und beschleunigt. Dies ist mehr als sinnvoll, denn gelten sollen die neuen Vergütungssätze bereits ab 2025.

Dennoch arbeitet der BDÜ in seiner fristgerecht am 4. Juli eingereichten Stellungnahme Verbesserungsbedarf in einigen Punkten heraus. Dabei konzentriert sich der Verband auf zwei Hauptaspekte im JVEG: zunächst auf die – nach den Abschlagsrunden im Verlauf der letzten Gesetzesänderung – dann doch nicht mehr marktgerechte, sondern zu niedrige Basis, die nun der prozentualen Erhöhung der Honorare zugrunde liegt. Und dann insbesondere auf die Streichung von § 14 JVEG, der Gerichten für den Einsatz von Sprachmittlern, "die häufiger herangezogen werden", Rahmenvereinbarungen unterhalb der gesetzlich festgelegten Honorare erlaubt. Dieser Paragraf, dessen Abschaffung bereits bei der letzten Anpassung des JVEG im Fokus der BDÜ-Forderungen stand, wird zunehmend regelmäßig zur Umgehung der Honorarerhöhung seitens der Gerichte genutzt – auch völlig ohne vorliegende Häufigkeit von Einsätzen. Damit hat dieser Paragraf auch weitreichenden Einfluss auf die Branche, denn auch kommunale, Landes- und Bundesbehörden vergüten Übersetzer und Dolmetscher nach JVEG. Letztlich ist es Ergebnis dieser Möglichkeit zum Schließen von Rahmenvereinbarungen, dass beispielsweise das BAMF, Ausländerbehörden und Jugendämter – um nur einige zu nennen – Honorare zahlen, die nur als „Dumpinghonorare“ bezeichnet werden können (s. auch Detail-Papiere zu den Auswirkungen von §14 und dem Ehrenamtsbegriff in der Sprachmittlung). Die Abschaffung von § 14 JVEG Rahmenvereinbarung ist und bleibt daher eine zentrale Forderung des BDÜ.

Weitere Aspekte, auf die der BDÜ in seiner Stellungnahme exemplarisch eingeht, ist Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Ausfallentschädigung bei Terminsaufhebungen und die im digitalen Zeitalter nicht mehr zeitgemäße Ermittlung der Textlänge bei Übersetzungen in Sprachen mit nichtlateinischer Alphabetsprache anhand der Ausgangssprache.

Nicht zuletzt nutzt der BDÜ die Gelegenheit der Stellungnahme, erneut die Einbeziehung von Gebärdensprachdolmetschern in das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zu fordern.

Weiterführende Informationen:

Download Stellungnahme BDÜ zum Referentenentwurf (04.07.2024)

Download Referentenentwurf des BMJ (18.06.2024)

Weitere Informationen des BMJ zum Gesetzesvorhaben


Dolmetscher Übersetzer

Qualifizierte Sprachexperten für mehr als 80 Sprachen und viele Fachgebiete

Seminar-
Angebot

Fachliche und unternehmerische Qualifikation überall in Deutschland

nach oben

mybdue twitter facebook linkedin youtube
×