Neustrukturierung und Modernisierung des Kindschaftsrechts / Besserer Schutz vor und bei häuslicher Gewalt / Kinderdolmetschen endlich explizit verbieten
Mit mehreren Gesetzesvorhaben will die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – wichtige Verbesserungen zum Themenkomplex häusliche Gewalt umsetzen. So legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zeitgleich zur FamFG-Reform, in deren Kontext auch das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) erneut geändert werden soll, einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, KiMoG) vor, zu dem der BDÜ ebenfalls im Rahmen der Verbändeanhörung Stellung bezogen hat.
Während es bei der FamFG-Reform vornehmlich um Erwachsene, aber vor allem um die Gerichtsverfahren geht, stehen beim KiMoG Kinder und Jugendliche sowie ihre Rechte im Vordergrund: Es werden nicht nur Änderungen mit Bezug zu häuslicher Gewalt und zur Istanbul-Konvention vorgeschlagen, das Gesetz soll auch mit Blick auf die gesellschaftlichen Veränderungen umfassend überarbeitet bzw. neu strukturiert werden. Außerdem sollen nun die Kinderrechte aus der entsprechenden UN-Konvention, die seit der Ratifizierung 1992 auch in Deutschland gelten, explizit ins deutsche Kindschaftsrecht aufgenommen werden.
Der BDÜ begrüßt in seiner Stellungnahme dieses Ziel ausdrücklich und stellt dazu zwei zentrale Forderungen im Hinblick auf das Kindeswohl auf:
1. Darf es keine durch den derzeit unüberschaubaren rechtlichen Flickenteppich verursachten Löcher bezüglich der Übernahme von Dolmetsch- und Übersetzungskosten mehr geben. Alle Kommunikationssituationen müssen personenzentriert, d. h. aus der Perspektive eines Kindes bzw. seiner Sorgeberechtigten betrachtet werden, auch wenn sie (noch) nicht (ausreichend) des Deutschen mächtig sind.
2. Das Kinderdolmetschen muss explizit verboten werden; dabei bezieht sich der Verband auf sein Positionspapier von 2021, das unverändert gilt.
Damit diese beiden für das Kindeswohl wesentlichen Forderungen zum Tragen kommen können, müssen qualifizierte Dolmetscher in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, was aktuell bei Weitem nicht der Fall ist. Ein Anreiz zur Qualifizierung und ein entsprechender Marktzugang können nur über ein angemessenes Honorar geschaffen werden, weshalb § 14 JVEG abgeschafft werden muss, der es allen staatlichen Institutionen bzw. in deren Auftrag tätigen Organisationen ermöglicht, den eigentlich gesetzlich vorgesehenen Stundensatz zu unterlaufen – und zwar ohne Untergrenze. Darüber hinaus haben sich bei den allermeisten Institutionen und Organisationen die Stundensätze seit Jahren nicht verändert, nicht einmal die Inflation der letzten Jahre wurde ausgeglichen.
BDÜ-Handreichung verdeutlicht Problem zu niedriger Dolmetschhonorare
In diesem Zusammenhang hat der BDÜ auch seine Handreichung mit Beispielkalkulationen zu Dolmetschhonoraren im Gesundheits- und im Gemeinwesen aktualisiert; darin sind weit verbreitete Stundensätze aufgeführt, die exemplarisch durchgerechnet werden. Auch wenn sich die einzelnen Aufwandsposten nicht nur vom jeweiligen Standort bzw. Wohnort her erheblich unterscheiden können, sondern natürlich auch dahingehend, wie viel Einkommen man erwirtschaften kann, so ist damit doch ein aussagekräftiger Vergleich möglich. Dabei wird klar: Stundensätze, die unter den regulären JVEG-Sätzen liegen, führen zu Einkommen deutlich unterhalb der Armutsschwelle. Erstmals, seit der BDÜ diese exemplarische Kalkulation vorlegt (2022), wird für den niedrigsten Stundensatz sogar ein Verlust ausgewiesen. Im Klartext heißt das: Diese Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher bezahlen Geld dafür, dass sie arbeiten gehen können. Sogar, wenn es um Kindeswohlgefährdung geht.
Weiterführende Informationen:
Referentenentwurf des BMJV (11.05.2026)
Stellungnahme des BDÜ zum Referentenentwurf (10.07.2026)
Weitere Informationen des BMJV zum Gesetzesvorhaben
BDÜ-Positionspapier zum Kinderdolmetschen
BDÜ-Handreichung mit Beispielkalkulationen Dolmetschhonorare im Gesundheits- und im Gemeinwesen