Gesetzentwürfe in KostBRÄG 2025 zusammengeführt / Kostenerstattung Dolmetschen und Übersetzen in Familienverfahren / BDÜ und Partner fordern Nachbesserung für Betreuung und Vormundschaft
Der Blick auf die Themen für die Plenardebatte am 31. Januar im Deutschen Bundestag löste bei manchen einen gehörigen Schreck aus: Der Tagesordnungspunkt zum von der FDP-Fraktion eingebrachten Entwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes (KostRÄG) 2025, mit dem u. a. auch die JVEG-Honorare erhöht werden sollten, wurde gestrichen! Tatsächlich aber wurde zuvor im Rechtsausschuss entschieden, die im KostRÄG 2025 vorgesehenen Änderungen u. a. zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im ebenfalls von der FDP-Fraktion vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern einzufügen.
Zur Abstimmung im Bundestagsplenum vorgelegt wurde damit also das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025). Und in dieser Beschlussfassung wurde es am Freitag dann auch angenommen.
Zu den beiden ursprünglichen Gesetzesvorhaben hatte der BDÜ in den verschiedenen Entwurfsstadien jeweils ausführliche Stellungnahmen abgegeben (siehe BDÜ-Meldung). Die Forderung des Verbands nach Streichung des umstrittenen § 14 JVEG (Rahmenvereinbarungen) fand auch dieses Mal bedauerlicherweise keine Berücksichtigung. Sie bleibt daher weiterhin auf der BDÜ-Agenda und ist so auch Teil der Forderungen des Verbands zur vorgezogenen Bundestagswahl 2025.
Was bedeutet dies für die Vergütung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen?
Gemäß der verabschiedeten Beschlussfassung (BT-Drs. 20/14768) werden zum einen die JVEG-Honorare pauschal um 9 % erhöht (siehe Art. 10 im Dokument):
Dolmetschen (§ 9 JVEG): von 85 € auf 93 € pro Stunde
Übersetzen (§ 11 JVEG): von 1,80 € auf 1,95 €, von 1,95 € auf 2,15 € bzw. von 2,10 € auf 2,30 € pro Normzeile
(Vgl. dazu alle derzeit gültigen Sätze.)
Zum anderen wird Verfahrensbeiständen, also Vertretern Minderjähriger in Familienverfahren, bei Verständigungsschwierigkeiten „mit dem Kind, den Eltern oder weiteren Bezugspersonen“ vom Gericht „die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers“ nach JVEG gestattet (siehe Art. 2 § 158b Abs. (2) der Beschlussfassung). Die Kosten hierfür werden dem Verfahrensbeistand zusätzlich zu seiner Vergütung erstattet (siehe Art. 2 § 158c Abs. (2) der Beschlussfassung). Auch wenn der BDÜ die verwirrende Formulierung – statt der geforderten einfachen Formulierung „eines Dolmetschers oder Übersetzers“ – kritisiert (siehe auch Stellungnahme), so ist die Kostenerstattung an sich ein Durchbruch für den Abbau sprachlicher Diskriminierung. Gleichzeitig wird Übersetzern und Dolmetschern damit die Sicherheit gewährt, dass die Kosten für ihre qualifizierte Dienstleistung ohne Diskussion um Zuständigkeiten erstattet werden.
Zu bedauern ist, dass trotz der Parallelen zu den Verfahrensbeiständen die Chance verpasst wurde, die Erstattung von Dolmetsch- und Übersetzungskosten für Betreuer und Vormünder endlich einzuführen. Die Folgen des derzeitigen Zustands sind in den Stellungnahmen des BDÜ gemeinsam mit dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands (BGSD) wie auch des Bundesverbands der Berufsbetreuer*innen (BdB) beschrieben.
Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss sich nun noch der Bundesrat damit befassen. Dies wäre frühestens bei dessen nächster Sitzung am 14. Februar möglich. In Kraft treten können die Honorarerhöhungen und die Regelung zur Kostenerstattung der Verfahrensbeistände – abhängig vom weiteren Verlauf bis zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – also frühestens im April.
Weiterführende Informationen:
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/14768, 29.01.2025)