Beeidigte Dolmetscher und Übersetzer

Offizielle Arbeit für Gerichte, Behörden und Notare


Allgemein beeidigte oder ermächtigte bzw. öffentlich bestellte Dolmetscher und Übersetzer sind Dolmetscher und Übersetzer, die bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde einen allgemeinen Eid abgelegt haben. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig.

Mit Qualifikationsnachweis

Die genaue Bezeichnung kann von Bundesland zu Bundesland variieren – allen gemeinsam ist jedoch, dass beeidigte Dolmetscher und Übersetzer in der Regel ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für die Sprachmittlung bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen haben und in den meisten Fällen eine quasi hoheitlich Aufgabe übernehmen. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Damit tragen sie in erheblichem Maße zur Wahrung der Rechte aller (Prozess-)Beteiligten bei.

Beglaubigt - was bedeutet das?

Für viele Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen und amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass  dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Diese  oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden zumeist korrekt als „bescheinigte” oder (in manchen Bundesländern) als „bestätigte Übersetzung” bezeichnet.

In diesen Dokumenten werden  Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie je nach Bundesland auch dem Stempel des Übersetzers bescheinigt. Nicht in jedem Bundesland ist ein Stempel vorgeschrieben. Wenn ein Stempel durch die Landesgesetze vorgeschrieben ist, enthält dieser mindestens den Namen und die Sprache(n), ggf. zusätzlich die Anschrift des Übersetzers.

Die Beeidigungsvoraussetzungen sind unterschiedlich und in der entsprechenden Gesetzgebung der Länder geregelt:

Zuständige Behörde

Baden-Württemberg — Präsident des Landgerichts

Bayern — Präsident des Landgerichts

Berlin — Präsident des Landgerichts

Brandenburg — Präsident des Landgerichts

Bremen — Präsidentin des Landgerichts

Hamburg — Behörde für Inneres und Sport

Hessen — Präsident des Landgerichts

Mecklenburg-Vorpommern — Präsident des Oberlandesgerichts

Niedersachsen — Landgericht Hannover

Nordrhein-Westfalen — Präsident des Oberlandesgerichts

Rheinland-Pfalz — Präsident des Oberlandesgerichts

Saarland — Präsident des Landgerichts

Sachsen — Präsident des Oberlandesgerichts Dresden

Sachsen-Anhalt — Präsident des Landgerichts

Schleswig-Holstein — Präsident des Landgerichts

Thüringen — Präsident des Landgerichts


Grundlagen für die Preiskalkulation (ab 1. Januar 2021)

Für die zu berechnenden Sätze für Dolmetscher und Übersetzer ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) maßgeblich. Das Dolmetschhonorar liegt demnach einheitlich bei 85 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2021 wird nicht mehr zwischen Konsekutiv- und Simultandolmetschen unterschieden.

Die Zeilensätze für Übersetzungen werden nach Umfang abgerechnet; eine Normzeile (NZ) besteht aus 55 Zeichen (inkl. Leerzeichen) und angefangene Zeilen werden als ganze Zeilen gerechnet. Die Preise variieren wie folgt:
 

JVEG - einfach

   

editierbar

 
   

1,80 €
pro NZ

 
   

nicht editierbar

 
   

1,95 €
pro NZ

 

JVEG - erschwert

   

editierbar

 
   

1,95 €
pro NZ

 
   

nicht editierbar

 
   

2,10 €
pro NZ

 

§ 14 JVEG ermöglicht es den Behörden, mit den Dolmetschern und Übersetzern unter bestimmten Bedingungen Rahmenverträge abzuschließen.
Es steht jedem frei, diese Rahmenverträge zu unterschreiben oder auch nicht.

Begriffsdefinition laut JVEG


editierbar: Dateiformate .txt, .rtf, .doc(x), .xls(x)

nicht editierbar: Dateiformate .pdf, .jpg; Papierform

einfach: normal verständliche Texte in Umgangs- oder Geschäftssprache

erschwert (mindestens ein Kriterium):
schwer lesbar (Handschrift, schlechte Kopie, Fax), Fachsprache (juristisch, medizinisch, technisch o.a.), Zeitdruck, andere Erschwernisse – oft auch in Kombination


Handreichungen

BDÜ-Handreichung zu den Änderungen im JVEG ab 2021
Das Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021) hat am 18.12.2020 den Bundesrat passiert. Damit ist es – nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – seit 01.01.2021 in Kraft. Für das JVEG ergeben sich die in dieser Handreichung aufgeführten Änderungen.

[WIRD ÜBERARBEITET:] BDÜ-Leitfaden JVEG (gültig bis 31.12.2020)
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) enthält in Bezug auf Dolmetscher und Übersetzer einige Regelungen, deren Anwendung in der Praxis nicht immer einfach ist. Dieses Informationsmaterial soll helfen, den Umgang mit den Vorschriften zu erleichtern und allgemeine Fragestellungen zu beantworten.

BDÜ-Handreichung zum Einsatz von Personenführungsanlagen (PFA) bei Gericht
Bei Gerichtsverhandlungen in Zeiten von SARS-CoV-2/COVID-19 stehen sowohl die Gerichte selbst als auch alle bei einer Verhandlung Anwesenden vor neuen Herausforderungen. Neben Hygienevorschriften müssen vor allem Abstandsregeln eingehalten werden. In dieser Situtation kann eine Personenführungsanlage (PFA) eine Option darstellen. Zwar kann dazu keine pauschale Empfehlung ausgesprochen werden, da für eine Entscheidung eine Vielzahl von Kriterien betrachtet werden muss. Die Hinweise in dieser Handreichung können jedoch eine Orientierung bieten.

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