Beeidigte Dolmetscher und Übersetzer
Offizielle Arbeit für Gerichte, Behörden und Notare
Allgemein beeidigte oder ermächtigte bzw. öffentlich bestellte Dolmetscher und Übersetzer sind Dolmetscher und Übersetzer, die bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde einen allgemeinen Eid abgelegt haben. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig.
Mit Qualifikationsnachweis
Die genaue Bezeichnung kann von Bundesland zu Bundesland variieren – allen gemeinsam ist jedoch, dass beeidigte Dolmetscher und Übersetzer in der Regel ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für die Sprachmittlung bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen haben und in den meisten Fällen eine quasi hoheitlich Aufgabe übernehmen. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Damit tragen sie in erheblichem Maße zur Wahrung der Rechte aller (Prozess-)Beteiligten bei.
Beglaubigt - was bedeutet das?
Für viele Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen und amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Diese oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden zumeist korrekt als „bescheinigte” oder (in manchen Bundesländern) als „bestätigte Übersetzung” bezeichnet.
In diesen Dokumenten werden Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie je nach Bundesland auch dem Stempel des Übersetzers bescheinigt. Nicht in jedem Bundesland ist ein Stempel vorgeschrieben. Wenn ein Stempel durch die Landesgesetze vorgeschrieben ist, enthält dieser mindestens den Namen und die Sprache(n), ggf. zusätzlich die Anschrift des Übersetzers.
Die Beeidigungsvoraussetzungen sind unterschiedlich und in der entsprechenden Gesetzgebung der Länder geregelt:
Zuständige Behörde
Baden-Württemberg — Präsident des Landgerichts
Bayern — Präsident des Landgerichts
Berlin — Präsident des Landgerichts
Brandenburg — Präsident des Landgerichts
Bremen — Präsidentin des Landgerichts
Hamburg — Behörde für Inneres und Sport
Hessen — Präsident des Landgerichts
Mecklenburg-Vorpommern — Präsident des Oberlandesgerichts
Niedersachsen — Landgericht Hannover
Nordrhein-Westfalen — Präsident des Oberlandesgerichts
Rheinland-Pfalz — Präsident des Oberlandesgerichts
Saarland — Präsident des Landgerichts
Sachsen — Präsident des Oberlandesgerichts Dresden
Sachsen-Anhalt — Präsident des Landgerichts
Schleswig-Holstein — Präsident des Landgerichts
Thüringen — Präsident des Landgerichts
Grundlagen für die Preiskalkulation (ab 1. Januar 2021)
Für die zu berechnenden Sätze für Dolmetscher und Übersetzer ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) maßgeblich. Das Dolmetschhonorar liegt demnach einheitlich bei 85 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2021 wird nicht mehr zwischen Konsekutiv- und Simultandolmetschen unterschieden.
Die Zeilensätze für Übersetzungen werden nach Umfang abgerechnet; eine Normzeile (NZ) besteht aus 55 Zeichen (inkl. Leerzeichen) und angefangene Zeilen werden als ganze Zeilen gerechnet. Die Preise variieren wie folgt:
JVEG - einfach
editierbar |
1,80 € |
nicht editierbar |
1,95 € |
JVEG - erschwert
editierbar |
1,95 € |
nicht editierbar |
2,10 € |
§ 14 JVEG ermöglicht es den Behörden, mit den Dolmetschern und Übersetzern unter bestimmten Bedingungen Rahmenverträge abzuschließen.
Es steht jedem frei, diese Rahmenverträge zu unterschreiben oder auch nicht.
Begriffsdefinition laut JVEG
editierbar: Dateiformate .txt, .rtf, .doc(x), .xls(x)
nicht editierbar: Dateiformate .pdf, .jpg; Papierform
einfach: normal verständliche Texte in Umgangs- oder Geschäftssprache
erschwert (mindestens ein Kriterium):
schwer lesbar (Handschrift, schlechte Kopie, Fax), Fachsprache (juristisch, medizinisch, technisch o.a.), Zeitdruck, andere Erschwernisse – oft auch in Kombination
Handreichungen
BDÜ-Handreichung zu den Änderungen im JVEG ab 2021
Das Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021) hat am 18.12.2020 den Bundesrat passiert. Damit ist es – nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – seit 01.01.2021 in Kraft. Für das JVEG ergeben sich die in dieser Handreichung aufgeführten Änderungen.
[WIRD ÜBERARBEITET:] BDÜ-Leitfaden JVEG (gültig bis 31.12.2020)
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) enthält in Bezug auf Dolmetscher und Übersetzer einige Regelungen, deren Anwendung in der Praxis nicht immer einfach ist. Dieses Informationsmaterial soll helfen, den Umgang mit den Vorschriften zu erleichtern und allgemeine Fragestellungen zu beantworten.
BDÜ-Handreichung zum Einsatz von Personenführungsanlagen (PFA) bei Gericht
Bei Gerichtsverhandlungen in Zeiten von SARS-CoV-2/COVID-19 stehen sowohl die Gerichte selbst als auch alle bei einer Verhandlung Anwesenden vor neuen Herausforderungen. Neben Hygienevorschriften müssen vor allem Abstandsregeln eingehalten werden. In dieser Situtation kann eine Personenführungsanlage (PFA) eine Option darstellen. Zwar kann dazu keine pauschale Empfehlung ausgesprochen werden, da für eine Entscheidung eine Vielzahl von Kriterien betrachtet werden muss. Die Hinweise in dieser Handreichung können jedoch eine Orientierung bieten.