Fachliche Stellungnahme zum Ferndolmetschen in Gerichtsverfahren

BDÜ nimmt Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten / Welche Voraussetzungen müssen bei Beteiligung von Dolmetschern in den Verfahren erfüllt sein?

Fristgerecht zum 13. Januar hat der BDÜ seine Stellungnahme zum Entwurf des geplanten Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) eingereicht. Mit dem Gesetz sollen die diesbezüglichen prozessualen Regelungen flexibler und praxistauglicher gestaltet werden. Beim Einsatz von Videokonferenztechnik in Verhandlungen unter Beteiligung von Dolmetschern muss allerdings eine ganze Reihe von Voraussetzungen unbedingt erfüllt sein, um die Praktikabilität und erforderliche Qualität der Verdolmetschung und damit rechtssichere Verfahren zu gewährleisten sowie die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Dolmetscher zu erhalten.

In seiner 11 Seiten starken Stellungnahme geht der BDÜ ausführlich auf diese Bedingungen ein und stützt sich dabei zum einen auf entsprechende Praxiserfahrung aus den Reihen seiner qualifizierten Mitglieder, die in solchen Verfahren zum Dolmetschen herangezogen werden. Zum anderen basieren die beschriebenen Aspekte, die hierbei beachtet werden müssen, auf einschlägigen Normen, aktuellen Forschungsergebnissen und Erkenntnissen zum Ferndolmetschen aus der Mitgliedschaft. Zu den notwendigen Rahmenbedingungen gehören der Einsatz hochwertiger Videokonferenz- bzw. Dolmetschtechnik und stabiler Internetverbindungen mit ausreichender Bandbreite für eine reibungslose Ton- und Bildübertragung, eine schallisolierte Umgebung der teilnehmenden Personen, die (Nicht-)Anwendbarkeit verschiedener Dolmetschmodi in unterschiedlichen Konstellationen, die Sicherstellung von Vertraulichkeit und Datenschutz und vieles mehr.

Vor diesem Hintergrund ist immer sorgfältig zu prüfen, ob der Einsatz von Videokonferenztechnik in den jeweiligen Verfahren prinzipiell – insbesondere aber, wenn mehrsprachige Verfahren eine Verdolmetschung erfordern – und mit vertretbarem Aufwand möglich und sinnvoll ist und nicht dem Ziel des geplanten Gesetzes zuwiderläuft, die Verfahren effizienter, kostengünstiger und ressourcenschonender zu gestalten.

Weiterführende Informationen:

Referentenentwurf des BMJ zum geplanten Gesetz (23.11.2022)

Stellungnahme des BDÜ zum Referentenentwurf (13.01.2023)

Weitere Informationen des BMJ zum Gesetzesvorhaben


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