Satzung

(in der von der Mitgliederversammlung in Rostock am 12./13.10.2024 beschlossenen Fassung)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)“ [nachfolgend „BDÜ“].
  2. Sitz des BDÜ ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr des BDÜ ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Zweck des BDÜ ist die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern [nachfolgend „D/Ü/G“], die Förderung der Fort- und Weiterbildung von D/Ü/G, die Koordinierung der Tätigkeit seiner ordentlichen Mitglieder und ihre Vertretung bei nationalen und internationalen Einrichtungen des öffentlichen Lebens.
  2. Zum Erreichen seiner Ziele kann der BDÜ Gremien, Ausschüsse und Kommissionen bilden sowie Anteile an Kapitalgesellschaften halten.
  3. Der Zweck des BDÜ ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Als ordentliche Mitglieder des BDÜ können Landes- und Fachverbände aufgenommen werden, wenn
    a)  sie in ein Vereinsregister bei einem deutschen Amtsgericht eingetragen sind,
    b)  ihr satzungsgemäßer Vereinszweck auch die Vertretung der berufsständischen Interessen von D/Ü/G ist,
    c)  ihr satzungsgemäßer oder tatsächlicher Vereinszweck nicht auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet ist,
    d)  sie sich finanziell vorrangig aus eigenen Mitgliedsbeiträgen tragen und nicht von Dritten abhängig sind,
    e)  die Mitgliedschaft bei ihnen allen D/Ü/G möglich ist, die den Anforderungen der bundeseinheitlichen Aufnahmeordnungen des BDÜ und den besonderen Anforderungen der Berufsgruppe, die von der Jahresmitgliederversammlung des BDÜ genehmigt wurden, entsprechen und die den Zwecken des BDÜ nicht zuwiderhandeln oder in der Vergangenheit nachhaltig zuwidergehandelt haben.
  2. Die Tätigkeit eines Landesverbandes bezieht sich auf sein Verbandsgebiet und ist nicht ausschließlich auf eine bestimmte Fachrichtung im Bereich D/Ü/G ausgerichtet. Aus jedem Bundesland kann nur ein Landesverband Mitglied sein.
  3. Ein Fachverband ist in seiner Tätigkeit nicht auf ein bestimmtes Bundesland, sondern auf eine bestimmte Fachrichtung im Bereich D/Ü/G ausgerichtet und kann seinen Sitz im selben Bundesland wie ein Landesverband bzw. ein anderer Fachverband des BDÜ haben. Jede Fachrichtung darf im BDÜ durch höchstens einen Fachverband vertreten sein.
  4. Als außerordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausrichtung oder aufgrund ihres Interesses mit den Zielen und Aufgaben des BDÜ übereinstimmen und bereit sind, zur Förderung des Berufsstandes beizutragen. Interessenten, die bereits die Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, können nicht als außerordentliche Mitglieder aufge­nommen werden. Juristische Personen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Erwerbszweck die Erbringung und/oder Vermittlung von Übersetzungs- und Dolmetsch­dienstleistungen ist, können nicht Mitglied des BDÜ werden.
  5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu begründen, an den Bundesvorstand zu richten und bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Hinsichtlich der Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes gilt § 10 Ziffer 12 entsprechend.
§ 4 Beiträge
  1. Der BDÜ erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern Matrikularbeiträge und von seinen außerordentlichen Mitgliedern Jahresbeiträge, die der Finanzierung des BDÜ-Haushaltes dienen. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Finanzordnung des BDÜ.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbands können neben den Matrikularbeiträgen Umlagen erhoben werden. Die Höhe einer Umlage darf pro Kalenderjahr 5% des Jahresbeitrags des jeweiligen Mitgliedsverbands nicht übersteigen.  Bei der Berechnung des Höchstbetrages ist der zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung aktuelle Beitrag maßgeblich. Über die Umlagen entscheidet die Mitglieder­versammlung. Umlagen können nur für das der Mitgliederversammlung nachfolgende Kalenderjahr erhoben werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im BDÜ endet
    a)  mit Erlöschen der Rechtsfähigkeit oder
    b)  durch den freiwilligen Austritt, der schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres an die Bundesgeschäftsstelle des BDÜ zu richten ist, oder
    c)  durch Ausschluss.
  2. Ausschlussverfahren
    a)  Der Bundesvorstand oder jedes ordentliche Mitglied kann den Ausschluss eines (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliedes aus wichtigem Grund beantragen.
    b)  Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss mindestens zwei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein.
    c)  Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich zu übermitteln. Dem Mitglied ist mit einer Frist von drei Wochen nach Übermittlung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
    d)  Die Mitgliederversammlung des BDÜ entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
    e)  Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Protokolls der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts des BDÜ schriftlich einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses stellen. Über den Antrag entscheidet das Schiedsgericht. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung gemäß § 1059 ZPO zulässig. Dieser ist mit einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichtes bei Gericht einzureichen.
  3. Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft endet, hat keinen Anspruch auf das Vermögen des BDÜ.
§ 6 Organe

Organe des BDÜ sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand [nachfolgend „Bundesvorstand“].
§ 7  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme der Geschäftsberichte und Entlastung des Bundesvorstandes,

b) Wahl der Bundesvorstandsmitglieder,

c) Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und mindestens eines Stellvertreters,

d) Wahl des Aufsichtsrates, soweit ein solcher für Kapitalgesellschaften zu bestellen ist, an denen der BDÜ Anteile hält,

e) Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,

f) Entscheidungen über eine Vergütung des Bundesvorstandes.

g) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass neben dem Vorstand auch andere für den Verein ehrenamtlich tätige Einzelmitglieder oder für den Verein tätige Dritte eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Mitgliederversammlung  kann für den betroffenen Personenkreis durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auch Aufwandspauschalen für den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festsetzen.

§ 8  Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Der Bundesvorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal, regelmäßig jedoch zweimal im Jahr ein. Die Termine sind spätestens jeweils bei der vorangegangen Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von fünf Wochen. Die Einberufung erfolgt durch formloses Rundschreiben an die Mitglieder und kann auch in Textform über die offizielle E-Mail-Adresse der Mitglieder vorgenommen werden.
  3. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung setzt der Bundesvorstand fest.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Bundesvorstand und den ordentlichen Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden.
  5. Anträge, die später vorgelegt oder während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, sind zuzulassen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind und der Zulassung zustimmen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a)  es das Interesse des BDÜ erfordert oder
    b)  es ein ordentliches Mitglied vom Bundesvorstand aus wichtigem Grund verlangt. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Mehrheitsbeschluss des Vorstands auch online oder in hybrider Form (online und gleichzeitig in Form einer Präsenzveranstaltung) erfolgen. Die vorstehenden Regelungen in § 8 dieser Satzung gelten entsprechend. Bei einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich online erfolgt, ist die Stimmbevollmächtigung eines Mitglieds nicht gestattet. Findet die Versammlung in hybrider Form statt, können die Mitglieder, die am Versammlungsort anwesend sind, bevollmächtigt werden. Es gilt § 9 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.
§ 9 Teilnahme an der Mitgliederversammlung
  1. Die ordentlichen Mitglieder können sowohl ihre gesetzlichen Vertreter oder auch einen oder mehrere Delegierte aus ihrem Landes- oder Fachverband zur Mitgliederversammlung entsenden. Der Delegierte kann das Stimmrecht des ordentlichen Mitgliedes nur mit einer schriftlichen Vollmacht des ordentlichen Mitgliedes ausüben.
  2. Ein ordentliches Mitglied kann auch einen gesetzlichen Vertreter eines anderen ordentlichen Mitgliedes als Bevollmächtigten entsenden.Ein ordentliches Mitglied darf als stimmberechtigte Vertreter keine Personen entsenden, die zugleich dem Bundesvorstand angehören.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Es gilt § 10 Ziffer 7.
  4. Außerordentliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht.
§ 10  Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die spätestens drei Wochen nach der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung zusammentritt und in jedem Falle beschlussfähig ist.
  3. Jedes ordentliche Mitglied des BDÜ hat fünf Stimmen. Auf je fünfzig seiner eigenen ordentlichen Mitglieder erhält das ordentliche Mitglied des BDÜ eine weitere Stimme. Dabei wird eine nicht durch fünfzig teilbare Mitgliederanzahl auf volle fünfzig aufgerundet. Jedes ordentliche Mitglied kann nur einheitlich abstimmen.
  4. Die Feststellung der Stimmenanzahl, die jedes ordentliche Mitglied in der Mitgliederversammlung hat, erfolgt zu Beginn der Mitgliederversammlung durch einen Ausschuss. Dieser besteht aus dem Bundesschatzmeister und zwei weiteren Teilnehmern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  5. Maßgebend für die Ermittlung der Stimmenanzahl sind die Mitgliederstände am Ende des vorletzten Monats vor der Mitgliederversammlung, wie sie in den bei dem Bundesschatzmeister eingereichten Beitragsrechnungen ausgewiesen wurden.
  6. Ordentliche Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung mit mehr als einem Monatsbeitrag im Rückstand sind, sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gestatten einstimmig eine Teilnahme des betroffenen Mitgliedes an den Abstimmungen.
  7. Bei Abstimmungen zu Verfahrensfragen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt.
  9. Bei Änderungen der Satzung oder der Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  10. Bei Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Der Ausschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  11. Über Anträge wird durch Zuruf namentlich abgestimmt. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein ordentliches Mitglied dies beantragt.
  12. Ein ordentliches Mitglied oder der Bundesvorstand können beantragen, einen Beschluss ohne persönliche Zusammenkunft in Textform (Online-Beschluss­verfahren) herbei­zuführen. Dieser Antrag ist bei der Bundes­geschäftsstelle einzureichen. Diese übermittelt ihn in Textform an alle ordentlichen Mitglieder. Den ordentlichen Mitgliedern wird eine Frist von mindestens dreißig Tagen gesetzt, innerhalb derer die Stimmen in Textform beim Bundesvorstand abgegeben werden müssen oder ein Einspruch gegen die Beschluss­fassung im Online-Verfahren in Textform beim Bundesvorstand eingegangen sein muss.
  13. Legt ein ordentliches Mitglied fristgerecht Einspruch ein, kann der Beschluss auf diesem Wege nicht gefasst werden.
  14. Die Stimmenanzahl entspricht der Stimmenanzahl des jeweiligen Mitgliedes zum Zeitpunkt der letzten Mitgliederversammlung. § 10 Ziffer 6 gilt entsprechend. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der schriftlichen Beschlussfassung.
  15. Wird ein Beschluss in Textform gefasst oder scheitert ein Beschluss an einem Einspruch, so ist das Ergebnis den ordentlichen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und in das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.
§ 11 Wahlen
  1. Bei Wahlen wird geheim abgestimmt. Die offene Wahl kann auf Antrag nur einstimmig beschlossen werden.
  2. Der Kandidat ist gewählt, wenn er die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält. Kann bei mehr als einem Kandidaten für ein Amt nicht einer mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. In der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Weitere Regelungen ergeben sich aus der Wahlordnung des BDÜ.
§ 12 Protokoll der Mitgliederversammlung
  1. Der Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt. Der Protokollführer wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten benannt. Insbesondere Beschlüsse und Satzungsänderungen werden im genauen Wortlaut, Abstimmungsergebnisse mit Stimmenanzahlen ins Protokoll aufgenommen.
  2. Das Protokoll ist allen ordentlichen Mitgliedern sowie dem Bundesvorstand zur Genehmigung zuzusenden. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.
§ 13 Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  1. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder gesetzlicher Bestimmungen im Weg der Klage vor dem Schiedsgericht angefochten werden.
  2. Die Klage muss mit einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
  3. Zur Klage befugt ist jedes in der Mitgliederversammlung anwesende oder vertretene ordentliche Mitglied.
  4. Zur Klage befugt sind auch ordentliche Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht erschienen waren, weil sie nicht oder nicht form- und fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden. In diesem Fall beginnt die Klagefrist mit Zugang des genehmigten Protokolls.
§ 14 Bundesvorstand
  1. Der BDÜ wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder durch den Bundesschatzmeister und einen Vizepräsidenten oder durch zwei Vizepräsidenten vertreten.
  2. Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidenten, mindestens zwei Vizepräsidenten und dem Bundesschatzmeister.
  3. Der Präsident wird für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gewählt. Wiederwahl für die Dauer von jeweils zwei Jahren ist möglich.
  4. Die übrigen Bundesvorstandsmitglieder werden immer für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Jedes Bundesvorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  6. Ist der Präsident vorübergehend an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert, werden diese von einem vorher vom Bundesvorstand selbst bestimmten Mitglied des Bundesvorstands fortgeführt. Hält diese Verhinderung länger als drei Monate an, so beruft der Bundesvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Präsidenten ein.
  7. Näheres zum Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes können für alle Tätigkeiten, die sie für den Verein erbringen, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Aufwendungen für Fahrten, Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen des Verbandes oder Teilnahme an Terminen oder Veranstaltungen im Auftrag oder auf Beschluss des Vorstandes sowie der damit verbundene Zeitaufwand sind den ehrenamtlichen Mitgliedern zu vergüten. Dem Vorstand kann daneben eine angemessene pauschale Entschädigung für den weiteren mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  10. Der Bundesvorstand kann aus wichtigem Grund auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder eines Mitgliedsverbandes den vorläufigen Ausschluss eines Vizepräsidenten aus dem Vorstand des Verbands beschließen.       
    Der Antrag ist schriftlich oder in Textform an die Bundesgeschäftsstelle des Verbandes zu Händen des Präsidenten zu richten. Der Präsident hat dem betroffenen Vizepräsidenten mit einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand über den vorläufigen Ausschluss in einer Bundesvorstandssitzung. An dieser Sitzung kann der betroffene Vizepräsident teilnehmen. Der Vizepräsident wird vorläufig aus dem Vorstand ausgeschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder für einen vorläufigen Ausschluss stimmen; die Stimme des betroffenen Vizepräsidenten wird bei der Abstimmung nicht mitgezählt.          
    Der Vorstand teilt dem betroffenen Vizepräsidenten die Entscheidung des Vorstandes schriftlich mit. Der Vizepräsident hat nunmehr die Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Beschwerde gegen den Ausschluss an die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzulegen. Die Beschwerde ist an die Bundesgeschäftsstelle des Verbandes zu Händen des Vorstandes zu richten.     
    Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Vizepräsidenten. Er kann u.a. nicht mehr an den Bundesvorstandssitzungen teilnehmen und erhält auch keine Aufwandsentschädigung.         
    Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, den vorläufigen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes zu bestätigen. In diesem Fall wird der Ausschluss des Vizepräsidenten aus dem Vorstand endgültig. Das Schiedsgericht kann von dem betroffenen Vizepräsidenten nur bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs angerufen werden.     
    Sollte die Mitgliederversammlung sich gegen den Ausschluss entscheiden, kann sie beschließen, ob und in welchem Umfang der Vizepräsident einen Anspruch auf entgangene Aufwandsentschädigung erhält.
§ 15  Zuständigkeit des Bundesvorstandes
  1. Der Bundesvorstand ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat unter anderem die Aufgabe:
    a) den BDÜ bei gesellschaftlichen und politischen Anlässen zu repräsentieren,
    b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
    c) für die Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung, die Erstellung eines Jahresberichts und einer Jahresrechnung Sorge zu tragen,
    d) Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen,
    e) Referenten zu ernennen und abzuberufen, die dem zuständigen Ressortleiter insbesondere und dem Bundesvorstand insgesamt unterstellt sind,
    f) sich eine Geschäftsordnung zu geben, aus der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundesvorstandes und Abgrenzungen der Sachgebiete hervorgehen,
    g) sich eine „Referentenordnung“ zu geben,
    h) einen oder mehrere Bundesgeschäftsführer einzusetzen.
  2. Bei der Durchführung von Aufgaben des Bundesvorstandes ist jedes Bundesvorstandsmitglied verpflichtet, sich ausschließlich von den Belangen des BDÜ leiten zu lassen. Die vom Bundesvorstand rechtswirksam gefassten Beschlüsse sind von allen Mitgliedern des Bundesvorstandes Drittpersonen gegenüber einheitlich zu vertreten.
  3. Der Präsident leitet den Bundesvorstand. Er ist für die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Bundesvorstandes verantwortlich.
§ 16 Zuständigkeiten der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters
  1. Die Vizepräsidenten und der Schatzmeister nehmen die von ihnen übernommenen oder die ihnen kraft ihres Amtes übertragenen Aufgaben selbstständig wahr. Jedes Mitglied des Bundesvorstandes übernimmt ein oder mehrere Ressorts, wobei die besondere Eignung des Bundesvorstandsmitglieds zu berücksichtigen ist. Schwerpunktressorts können bei Bedarf von dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gemeinsam geführt werden.
  2. Der Bundesschatzmeister führt die Kassengeschäfte des Bundesverbandes. Er sorgt für die ordnungsgemäße Kassenführung und berichtet dem Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung auf jeder Sitzung über die Kassenlage. Er überwacht den Haushaltsplan und leistet die Zahlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bundesvorstandes.
§ 17 Zuständigkeiten der Bundesgeschäftsstelle
  1. Die Bundesgeschäftsstelle unter Leitung eines oder mehrerer Geschäftsführer hat die Aufgabe, die täglichen Geschäfte des BDÜ wahrzunehmen. Die Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.
  2. Die Bundesgeschäftsstelle untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten.
§ 18 Beschlüsse des Bundesvorstandes
  1. Der Bundesvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom dienstältesten Vizepräsidenten einberufen werden.
  2. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bundesvorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  3. Abweichende Voten von Bundesvorstandsmitgliedern können dem Bundesvorstand schriftlich begründet zur Kenntnis gebracht werden. Das Stimmenverhältnis ist mit „einstimmig“ oder „mehrheitlich“ anzugeben.
  4. Der Bundesvorstand kann auch außerhalb einer Bundesvorstandssitzung Beschlüsse in Textform oder fernmündlich herbeiführen.
  5. Die fernmündliche Beschlussfassung erfolgt im Rahmen einer Telefonkonferenz, es sei denn, ein Vorstandsmitglied widerspricht dieser Form der Beschlussfassung. Bei einer Beschlussfassung in Textform übermittelt der Antragsteller der Bundesgeschäftsstelle den entsprechenden Antrag in Textform. Innerhalb einer Frist von mindestens sieben Tagen kann die Stimme in Textform bei der Bundesgeschäftsstelle abgegeben oder ein Einspruch gegen das schriftliche Verfahren in Textform eingereicht werden.
  6. Legt ein Bundesvorstandsmitglied fristgerecht Einspruch ein, kann der Beschluss auf diesem Wege nicht gefasst werden.
  7. Wird ein Beschluss in Textform gefasst oder scheitert ein Beschluss an einem Einspruch, so ist das Ergebnis den Bundesvorstandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen und in das Protokoll der nächsten Bundesvorstandssitzung aufzunehmen.
§ 19 Schiedsgericht
  1. Das Schiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen von verbands- und berufsbezogenen Streitigkeiten zwischen:
    a) dem BDÜ und seinen Mitgliedern,
    b) den Mitgliedern untereinander,
    c) dem BDÜ und den Mitgliedern seiner Mitglieder,
    d) den Mitgliedern des BDÜ und deren Mitgliedern,
    e) den Mitgliedern der Mitglieder des BDÜ untereinander.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und ggf. den für ein bestimmtes Verfahren vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden bestellten Beisitzern.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
    a) müssen die Befähigung zum Richteramt haben,
    b) dürfen weder dem Bundesvorstand noch dem Vorstand eines ordentlichen Mitgliedes angehören.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Jede Partei eines Schiedsgerichtsverfahrens hat das Recht, eine Entscheidung durch andere als die von der Mitgliederversammlung gewählten Schiedsrichter zu verlangen.
    Können die Parteien sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen, soll dieser durch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) bestimmt werden.
  6. Näheres regelt die „Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer“.
§ 20 Auflösung
  1. Eine Auflösung des BDÜ kann nur von der Mitgliederversammlung und mit einer Vierfünftelmehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Bundesschatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der BDÜ aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Im Falle der Auflösung des BDÜ soll das nach der Liquidation verbleibende Vermögen dem Stifterverband für die deutsche Wissenschaft zwecks Verwendung für die übersetzungswissenschaftliche Forschung zufließen. Sollte der Stifterverband zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, bestimmen die Liquidatoren eine vergleichbare Einrichtung als Empfänger.

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