Gerichtsdolmetschergesetz

Informationen und Positionen des BDÜ zum GDolmG



Warum steht nichts zur Übergangsfrist im GDolmG?

Die Übergangsfrist, während der allgemeine Beeidigungen für Gerichtsdolmetscher nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen gültig bleiben, steht nicht im GDolmG selbst, sondern wurde in einem Artikelgesetz festgelegt und mehrfach verlängert. Zur besseren Nachvollziehbarkeit hier eine Übersicht im Zeitverlauf:

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (vom 10.12.2019):
Artikel 6 enthält das GDolmG, in Artikel 4 wird die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Bezug auf die Beeidigung nach den Landesgesetzen (die also in den jeweiligen Bundesländern gelten) geregelt und in Artikel 10 schließlich das Inkrafttreten von Artikel 4 und damit das Ablaufen der Übergangsfrist am 12.12.2024.

Gesetz [...] zur Änderung [...] und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (vom 07.11.2022):
In Artikel 8: Verschiebung des Inkrafttretens von Artikel 4 des Gesetzes von 2019 auf 01.01.2027.

Gesetz [...] und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern [...] (vom 08.12.2025):
In Artikel 39: Verschiebung des Inkrafttretens von Artikel 4 des Gesetzes von 2019 auf 01.01.2028.
Siehe auch BDÜ-Meldung vom 14.11.2025


Historie zum GDolmG:

Der BDÜ setzt sich bereits seit vielen Jahren für eine Harmonisierung der Beeidigungsvorgaben in der Bundesrepublik ein. Deshalb begrüßt der Verband grundsätzlich das GDolmG, mit dem – insbesondere in Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren – bundesweit einheitlich hohe Standards geschaffen wurden. Allerdings gab und gibt es in der konkreten Umsetzung des Gesetzes an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf, der auch vom BDÜ immer wieder angemahnt wurde und wird. Ein Erfolg in dieser Richtung war zum Beispiel, dass kürzlich endlich auch die Gebärdensprachdolmetscher explizit berücksichtigt wurden; zuvor bezog sich das GDolmG ausschließlich auf Lautsprachendolmetscher.

Allen am Gesetzgebungsvorhaben beteiligten Institutionen – vom Bundesjustizministerium über die zuständigen Bundestagsabgeordneten aller demokratischen Fraktionen bis zu den Justizministerien aller 16 Bundesländer – war klar, dass weitere Änderungen erfolgen müssen. Aber wie immer, wenn es viele unterschiedliche Perspektiven auf ein Thema gibt, ist es schwierig, sich auf konkrete weitere Maßnahmen zu einigen, die mehrheitlich mitgetragen werden können.

Entsprechend engagiert waren und sind die Politische Geschäftsführung des Bundesverbands und die für das Ressort Beeidigte zuständigen Referentinnen und Referenten bzw. Vorstandsmitglieder in den aktiven Landesverbänden: Auf Bundesebene wird alles dafür getan, weitere Verbesserungen im Sinne des qualitätssichernden Bestandsschutzes zu erzielen; auf Ebene der Bundesländer wird aktuell vor allem darauf hingewirkt, dass die bei der letzten GDolmG-Änderung im November 2025 verabschiedete Verlängerung der Übergangsfrist bis einschließlich 31.12.2027 tatsächlich auch in allen Landesgesetzen verankert ist bzw. wo noch erforderlich übernommen wird.

Im Rahmen der berufspolitischen Interessenvertretung setzt der BDÜ auf die Fortführung der bereits mit Erfolg begonnenen, konstruktiven Gespräche mit allen Entscheidungsträgern, um so fortwährend auf eine weitere Verbesserung der Bedingungen für ein qualitativ hochwertiges Gerichtsdolmetschen hinzuarbeiten.

Da es die Forderung des BDÜ, neben der Staatlichen Prüfung zusätzlich auch einschlägige Hochschulabschlüsse als Voraussetzung für die allgemeine Beeidigung nach GDolmG anzuerkennen, nicht in das im November beschlossene Artikelgesetz mit den jüngsten Änderungen zum GDolmG geschafft hat (siehe nächster Aufklapp-Punkt in der Übersicht unten), das relativ komplexe Thema aber gerüchteweise noch nicht abschließend ad acta gelegt wurde und entsprechende weitere Änderungen am GDolmG die Staatlichen Prüfungsstellen in den Bundesländern deutlich entlasten könnten, hat der Verband seine Forderung nun in einem Positionspapier konkretisiert: „Als einschlägiger Hochschulabschluss ist ein translationswissenschaftliches Studium mit je mindestens zwei Dolmetschprüfungen ins Deutsche und aus dem Deutschen im Pflichtbereich des Hauptfachs zu betrachten.“

In der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Staatlichen Prüfungen ist eine entsprechende Gleichstellung bereits verankert. Gleicht man die dort genannten Mindestvoraussetzungen dafür mit den Dolmetschstudiengängen (Diplom, BA, MA) ab, wie der BDÜ dies im Positionspapier ausführt, wird klar, dass diese die Bedingungen für eine Anerkennung erfüllen und somit auch die dem GDolmG zugrunde gelegten hohen Qualitätsanforderungen gewahrt bleiben.

Gleichzeitig hat der Verband die Verabschiedung der neuen Regelungen zum GDolmG zum Anlass genommen, auch seine Forderungen zu den Staatlichen Prüfungen im Allgemeinen zu aktualisieren. Eine Modernisierung und Anpassung an die Erfordernisse der Berufsausübung ist unerlässlich, sowohl im Hinblick auf den Ausbau der Sprachenvielfalt und des Prüfungsangebots überhaupt als auch bezüglich der Prüfungsbedingungen und -inhalte.

Zur Meldung vom 29.12.2025

In nächtlicher Abstimmung hat am 13. November der Bundestag in 3. Lesung das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts verabschiedet.

Damit wurde u. a. die Verlängerung der Übergangsfrist für die Gültigkeit der allgemeinen Beeidigung um ein weiteres Jahr beschlossen – somit können sich Gerichtsdolmetscher noch bis einschließlich 31. Dezember 2027 auf ihren vor Inkrafttreten des GDolmG nach landesrechtlichen Regelungen geleisteten Eid berufen.

Hinsichtlich der vom BDÜ immer wieder geforderten Einbeziehung von Gebärdensprachdolmetschern ins GDolmG, die zuletzt von der Länderkammer infrage gestellt worden war (siehe nächster Punkt im Aufklappmenü unten), folgte die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten (Union, SPD, LINKE) der Argumentation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), dass damit ein wichtiger Beitrag zur Qualitätssicherung sowie zur Gleichbehandlung innerhalb einer Berufsgruppe und selbstverständlich auch in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention geleistet wird.

Leider nicht in den finalen Gesetzentwurf geschafft hat es die Forderung des BDÜ, auch einschlägige translationswissenschaftliche Hochschulabschlüsse für die allgemeine Beeidigung nach GDolmG anzuerkennen. Unter anderem wäre dies aus Sicht des Verbands ein Weg, zur Lösung des Problems der Kapazitätsengpässe bei den Staatlichen Prüfungsstellen auf Länderebene beizutragen und zugleich den durch das Gesetz beabsichtigten qualitativen Standard in sprachmittlerischen Tätigkeiten für die Justiz zu gewährleisten. Dennoch besteht Hoffnung, dass dies lediglich dem Zeitdruck zur Verabschiedung dieses Gesetzes geschuldet war und auch dieser Gordische Knoten noch durchschlagen werden kann.

Zur Meldung vom 14.11.2025

Anfang September hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts dem Bundesrat, d. h. der Länderkammer, als besonders eilbedürftig weitergeleitet sowie in 1. Plenarlesung am 9. Oktober in den Bundestag eingebracht. Zu allen Stadien hat der BDÜ Stellungnahmen eingereicht (siehe nächster Punkt im Aufklappmenü unten).

Der Rechtsausschuss der Länderkammer meldete in seinen Empfehlungen vom 7. Oktober Änderungsbedarf am Entwurf der Bundesregierung an: Demnach sollen Gebärdensprachdolmetscher nicht – wie vom BDÜ und seinen Schwesterverbänden wie dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V. (BGSD) mehrfach gefordert – ins GDolmG aufgenommen werden, sondern explizit und ausschließlich weiter nach Landesrecht beeidigt werden. Begründet wird dies mit einem erheblichen Aufwand für die entsprechende Anpassung der Landesgesetze für eine zahlenmäßig kleine Personengruppe. Dem hält der BDÜ erneut seine diesbezügliche mit einer Ungleichbehandlung begründete Forderung entgegen.

Näheres auch zu den weiteren Forderungen des BDÜ wie der Anerkennung einschlägiger Hochschulabschlüsse als Beeidigungsvoraussetzung gemäß GDolmG und weshalb das Gesetz noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet werden muss, ist nachzulesen in der BDÜ-Meldung:

Zur Meldung vom 24.10.2025

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern betrifft auch das GDolmG: So ist gemäß dem Entwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) u. a. die Ausweitung des GDolmG auf das Gebärdensprachdolmetschen (GSD) geplant, wie es der BDÜ – auch in zahlreichen Gesprächen mit Entscheidungsträgern – immer wieder gefordert hat (siehe auch Positionspapier weiter unten in dieser Übersicht). Zudem soll die Übergangsfrist für die Gültigkeit der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach jeweiligem Landesrecht verlängert werden. Auf die einzelnen Punkte geht der BDÜ in seiner Stellungnahme zum Entwurf ausführlich ein und schlägt zur Auflösung der sowohl für den Berufsstand als auch die Justiz unbefriedigenden Prüfungssituation die Anerkennung von Dolmetschprüfungen einschlägiger Hochschulen als zusätzliche Beeidigungsvoraussetzung vor. 

Zur Meldung vom 23.07.2025 mit Updates vom 22.09. und 13.10. (inkl. aller Links zu den Stellungnahmen und Gesetzentwürfen)

Die Staatlichen Prüfungsstellen, die mit der Abnahme entsprechender Prüfungen und der Anerkennung von Abschlüssen auch dafür sorgen sollen, dass eine der Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung nach dem bundesweit seit dem 1. Januar 2023 geltenden GDolmG erfüllt wird, sind völlig überlastet. Trotz der spätestens seit Verabschiedung des GDolmG 2019 absehbaren Engpässe wurden sie weder personell aufgestockt noch kamen zu den lediglich 6 vorhandenen Prüfungsstellen neue in weiteren Bundesländern hinzu. Die Wartezeiten für die Kandidaten sowohl für Erstbeeidigungen als auch für Nachqualifizierungen sind zu lang – der Bedarf ist so nicht zu decken.

Auf die sich zuspitzende Situation hat der BDÜ schon lange vor Inkrafttreten des GDolmG in mehreren Positionspapieren sowie in zwei Forderungspapieren zum Thema Staatliche Prüfungen mit konkreten Vorschlägen hingewiesen (siehe auch weiter unten in dieser Übersicht). Die regional zuständigen BDÜ-Mitgliedsverbände unterstützen den Umsetzungsprozess weiterhin nach Kräften mit ihrer praktischen Expertise, z. B. mit Zahlen für die längst fällige Bedarfsermittlung oder auch im Hinblick auf eine qualitätssichernde Bestandswahrung.

Zur Meldung vom 12.06.2025

Voraussetzung für eine allgemeine Beeidigung nach GDolmG ist in allen Bundesländern die Staatliche oder eine staatliche anerkannte Prüfung im Dolmetschen. Da dies bei der Umsetzung in den Bundesländern zu sehr unterschiedlichen Auslegungen geführt hat, was der mit dem GDolmG angestrebten Harmonisierung entgegenläuft, fordert der BDÜ in zwei Papieren zum einen die Optimierung der Prüfungs- und Anerkennungsstrukturen und zum anderen die Überarbeitung der entsprechenden Prüfungsordnungen.

Zu den Forderungspapieren

Zur Meldung vom 09.10.2023

Update: Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden nicht zur Entscheidung an / Dezember 2024

Nachdem mehrere Dolmetscherinnen und eine Übersetzerin 2023 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschwerden gegen die Regelungen des GDolmG bzw. deren Auswirkungen eingereicht hatten, hat dieses die Verfassungsbeschwerden Ende 2024 für unzulässig erklärt.

Pressemitteilung des BVerfG vom 19.12.2024


Wie steht der BDÜ zur Verfassungsbeschwerde? / November 2022

Die Entwicklungen um eine mögliche Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG wurden und werden sowohl im Bundesvorstand des BDÜ als auch in den Mitgliedsverbänden – und dort insbesondere von den Referenten der §§-Ressorts – mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Nach intensiven Diskussionen und Beratungen sind der Bundesvorstand sowie die Vertreterinnen und Vertreter der daran beteiligten BDÜ-Mitgliedsverbände zu dem Schluss gekommen, von Verbandsseite das Bestreben nicht aktiv zu unterstützen.

Warum – und was tut der BDÜ stattdessen?

Der BDÜ setzt sich bereits seit vielen Jahren für eine Harmonisierung der Beeidigungsvorgaben in der Bundesrepublik ein. Deshalb begrüßt der BDÜ grundsätzlich das GDolmG, mit dem dazu bundesweit einheitlich hohe Standards geschaffen werden sollen – auch wenn es in der Umsetzung an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf gibt.

Eine Verfassungsbeschwerde sieht der BDÜ hierzu nicht als Mittel der Wahl. Eine solche Beschwerde ist ein langwieriges, ggf. mehrjähriges Verfahren, und die Erfolgsaussichten sind grundsätzlich vage. Auch teilt der BDÜ bereits die Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht. Nicht zuletzt erscheint es fraglich, ob vor dem Hintergrund der verlängerten Übergangsfrist für die Gültigkeit der bisherigen Beeidigungen nach Landesrecht (bis Ende 2026) im erforderlichen Zeitraum für das Einreichen der Beschwerde (bis Ende 2023) überhaupt die Grundlage für eine Beschwerdeführung gegeben sein wird.

Deshalb möchte der BDÜ weder Energie noch Ressourcen in einem Verfahren mit so vagem Ausgang in einer fernen Zukunft binden.

Er setzt dagegen auf die Fortführung der bereits mit erkennbaren Erfolgen begonnenen, kooperativen Gespräche mit den Entscheidungsträgern in Bund und Ländern - JETZT:
- um die Kritikpunkte (u. a. zusammengefasst in verschiedenen Positionspapieren des Verbands) konstruktiv gemeinsam mit den Verantwortlichen anzugehen,
- um zeitnah mit den Zuständigen die Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein qualitativ hochwertiges Gerichtsdolmetschen gesetzlich sicher verankern und
- um eine Infrastruktur zu fördern, die den Leistungserbringern berufliche Chancen und Perspektiven sichert.

Detaillierte Ausführungen zu den Überlegungen hinter dieser Entscheidung finden BDÜ-Mitglieder im internen Forum MeinBDÜ. Darüber hinaus stehen ihnen auch die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in ihrem Landesverband bei Fragen zur Verfügung.

Nach Einwänden bzgl. einiger wichtiger Punkte seitens des BDÜ e.V. wie auch der Justizministerkonferenz der Länder – insbesondere zur Übergangsfrist bis zum Auslaufen der derzeitigen allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern nach Landesrecht – wurden entsprechende Änderungen am GDolmG am 7. Oktober vom Bundestag verabschiedet. Die Übergangsfrist wurde damit über das ursprünglich angesetzte Datum (12.12.2024) hinaus bis zum 31.12.2026 verlängert.

Zur Meldung vom 26.08.2022

Zur Meldung vom 03.06.2022

Der BDÜ sieht die im Rahmen der Umsetzung des am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden GDolmG in Landesrecht geplanten Sonderregelungen für Gebärdensprachdolmetscher (GSD) kritisch. Die Deutsche Gebärdensprache ist eine anerkannte, vollwertige Sprache. Eine Abgrenzung zum Dolmetschen zwischen Lautsprachen widerspricht den Qualitätszielen des GDolmG.

Zum Positionspapier

Zur Meldung vom 21.07.2022

Zur Meldung vom 03.06.2022

Das Positionspapier fokussiert auf 6 Ansatzpunkte für erforderliche Konkretisierungen im Gerichtsdolmetschergesetz vor Inkrafttreten am 1. Januar 2023.

Zum Positionspapier

Zur Meldung vom 09.03.2022

Stellungnahme (2019) des BDÜ zum Referentenentwurf eines bundesweiten Gerichtsdolmetschergesetzes (im Rahmen der Modernisierung des Strafverfahrens), das eine vom Verband seit Langem geforderte Harmonisierung im Beeidigungsverfahren vorsieht. Die Stellungnahme geht neben allgemeinen Empfehlungen zum Geltungsbereich, zur vorrangigen bzw. persönlichen Hinzuziehung und zur Übergangsfrist sehr ausführlich auf eine Vielzahl von Punkten im sogenannten Paragraphenteil ein.

Zur Stellungnahme

Zur Meldung vom 14.10.2019


Der BDÜ berichtet über seine bekannten Kanäle regelmäßig auch über die Entwicklungen zum GDolmG und seine diesbezüglichen Aktivitäten:


Zuständig für die Umsetzung des GDolmG in Landesrecht und damit die konkrete Ausgestaltung vor Ort sind die Bundesländer. Mit Fragen dazu wenden sich BDÜ-Mitglieder bitte an ihren jeweiligen Landes- bzw. Mitgliedsverband.

Sämtliche Positions- und Forderungspapiere des Verbands sowie seine Stellungnahmen zu bestimmten Gesetzesvorhaben – auch zu anderen Themen – sind in dieser Übersicht aufgelistet.

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