Gerichtsdolmetschergesetz: Längere Übergangsfrist für Neubeeidigung?

Justizministerkonferenz diskutiert GDolmG / BDÜ sieht Sonderregelung für Gebärdensprachdolmetscher kritisch

Am 1./2. Juni befassten sich die Justizminister der Länder auf ihrer Frühjahrskonferenz mit der laufenden Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG). Dieses regelt die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher neu und bundesweit einheitlich und tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Bis dahin gilt es, die Regelungen in die Landesgesetzgebungen zu überführen. Wie aus den Beschlüssen der Justizministerkonferenz zum TOP I.13 ersichtlich wird, gibt es dabei offenbar noch einige Unwägbarkeiten: So werden z. B. Bedenken geäußert bezüglich der Übergangsfrist für die Gültigkeit der bisher landesrechtlich erteilten Beeidigungen, die nach jetziger Rechtslage am 12. Dezember 2024 enden würde; die Konferenz appelliert deshalb an das Bundesjustizministerium, diese zu verlängern. Der BDÜ begrüßt dies, denn eine solche Verlängerung würde beispielsweise die Möglichkeit bieten, die – wie vom BDÜ u. a. auch in seinem Positionspapier gefordert – bisher mangelhafte Infrastruktur zu einer Nachqualifizierung und für eine flächendeckend verfügbare staatliche Prüfung zu etablieren.

Kritisch sieht der BDÜ die geplante Ausnahme von Gebärdensprachdolmetschern (GSD) vom GDolmG. Dies führt zu einer künstlichen und unnötigen Unterscheidung, die überwunden geglaubte Diskriminierungsmuster wiederholt. GSD sind per definitionem Dolmetscher und zwar für die Deutsche Gebärdensprache, die nach Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) als eigenständige Sprache seit 2002 in Deutschland anerkannt ist. GSD haben somit denselben Status wie Dolmetscher für Lautsprachen und werden so u. a. auch im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) nicht extra erwähnt. Die Zielgruppe der hör- und sprachbehinderten Menschen hat zwar eine Sonderrolle im deutschen Recht als „Behinderte“; das Dolmetschen unterscheidet sich aber nicht vom Dolmetschen in eine Fremdsprache. Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert den gleichberechtigten Zugang für behinderte Menschen zur Justiz. Für hör- und sprachbehinderte Menschen kann dies durch Dolmetscher ermöglicht werden. Wenn es für keine andere Sprache eine Sonderregelung für die Beeidigung gibt, ist nicht nachzuvollziehen, warum diese Sprache vom GDolmG ausgenommen werden soll. Denn auch bisher werden GSD nach dem allgemeinen Eid vereidigt.

Wie so häufig steckt auch bei dem Ende 2019 überstürzt verabschiedeten GDolmG für die Umsetzung der Teufel im Detail. Darauf hat auch der BDÜ in seinem Positionspapier (s. o.) hingewiesen und für mehrere Passagen Konkretisierungen gefordert. Die Vertreter der BDÜ-Mitgliedsverbände haben hier ihre Expertise angeboten und sind diesbezüglich mit den jeweiligen Landesjustizministerien und anderen zuständigen Stellen im Gespräch.


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