Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes: Verankerung des qualifizierten Dolmetschens und Übersetzens jetzt!

Anhörung im Bundestagsausschuss / BDÜ-Stellungnahme: Rechtssicherheit und hohe Qualität von Sprachdienstleistungen gewährleisten / Sicherstellung von Nichtdiskriminierung aufgrund von Sprache

Im Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestags fand heute Mittag die Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) statt. Dieses Gesetz, das die Einsatzbereiche, Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der Bundespolizei (BPOL) regelt, gilt in großen Teilen unverändert seit 1994 und soll nun umfassend überarbeitet und neu strukturiert werden. Bei der heutigen Anhörung standen bei den Fragen der Ausschussmitglieder neben juristisch-terminologischen Abgrenzungen die Themen Bodycam, pseudonymisierte Kennzeichnungspflicht, digitale Möglichkeiten der Strafverfolgung, Schutz vor Cyberattacken und Kontrollquittungen (siehe §§ 106, 107 sowie Erläuterungen im Entwurf) im Vordergrund.

Neben einschlägigen Juristen, dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, dem Bundesdatenschutzbeauftragten und Gewerkschaftsvertretern war auch der Bundespolizeibeauftragte Uli Grötsch als Sachverständiger geladen. Dieser nimmt seit dem 15. März seine Aufgaben in dem neu geschaffenen Amt wahr und wurde von der Politischen Geschäftsführerin des BDÜ Elvira Iannone bei ihrem Antrittsbesuch Anfang April in einem konstruktiven Gespräch für die Anliegen des Berufsstands in Bezug auf BPOL-Einsätze sensibilisiert.

Die Novellierung des BPolG bietet nun die Gelegenheit, endlich auch die Einsätze von Dolmetschern und Übersetzern in diesem Bereich grundsätzlich gesetzlich zu regeln. Dass dies bislang nicht der Fall ist, sorgt immer wieder für Verwirrung und Unmut bei den Berufsangehörigen. Als einzige Interessenvertretung der Branche hat der BDÜ daher eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eingereicht und fordert darin die explizite Verankerung des Dolmetschens und Übersetzens für die Kommunikation der BPOL mit Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich allein schon aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Hervorhebungen BDÜ). Auf dieses Diskriminierungsverbot wird auch im Gesetzentwurf und in den Stellungnahmen mehrfach Bezug genommen – allerdings lediglich auf die Aspekte Hautfarbe (Racial Profiling) und geschlechtliche Identität bzw. sexuelle Orientierung, nicht jedoch auf den Aspekt Sprache.

Um dem Diskriminierungsverbot gerecht zu werden, ist der Einsatz entsprechend qualifizierter Dolmetscher und Übersetzer unabdingbar. Diese müssen gerade in sensiblen Kommunikationssituationen hohen Anforderungen genügen, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Dafür ist wiederum eine angemessene Vergütung nach § 8 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) erforderlich, da qualifizierte Berufsangehörige sonst für andere Auftraggeber – wie die Gerichte – tätig werden. Ein weiterer Punkt im BDÜ-Papier betrifft den auch schon von den Justizministerien der Länder geforderten Schutz von Dolmetschern und Übersetzern (siehe auch BDÜ-Meldung).

Weiterführende Informationen:

Download Regierungsentwurf

Download Stellungnahme BDÜ zum Regierungsentwurf

Bericht zur Anhörung im Bundestagsausschuss vom 22.04.2024

Weitere Informationen des Deutschen Bundestags zum Gesetzesvorhaben (zustimmungsbedürftig durch Bundesrat)


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