Priorisierungsnachweis Corona-Impfung für Dolmetscher in relevanten Tätigkeitsbereichen

BDÜ-Unterstützungsschreiben für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung

Mit seinem Positionspapier zum Anspruch auf schnellstmögliche Impfung für Dolmetscher, die ihre Tätigkeit in besonders relevanten Positionen ausüben, hat sich der Verband sowohl an das Bundesgesundheitsministerium als auch an weitere Stellen wie die Ständige Impfkommission (STIKO) und die Nationale Lenkungsgruppe Impfen (NaLI) gewandt. Gemäß den Auskünften sollten Dolmetscher wie gefordert der Gruppe 2 mit hoher Priorität bzw. der Gruppe 3 mit erhöhter Priorität zugeordnet werden, wenn sie im Gesundheitswesen mit direktem Patientenkontakt oder in Obdachlosen- oder Asylbewerberunterkünften (Gruppe 2) bzw. für Justiz, Polizei und Behörden (Gruppe 3) tätig sind.
Siehe dazu auch § 3 und § 4 der Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 8. Februar bzw. in Bezug auf Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen auch die am 24. Februar veröffentlichte Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung.

In der CoronaImpfV ist auch geregelt, dass der Nachweis über eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen ist (§ 6).

Die Umsetzung der Verordnung fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer, wobei es bzgl. des Nachweises der Zugehörigkeit zu einer der beiden Priorisierungsgruppen offenbar Unklarheiten gibt. Um die anspruchsberechtigten Dolmetscher zu unterstützen, hat der BDÜ deshalb zwei Schreiben – je eines für die jeweilige Gruppe – aufgesetzt, die der Einrichtung bzw. dem Auftraggeber vorgelegt werden können, um die erforderliche Bescheinigung zu erhalten. Diese Unterstützungsschreiben finden Sie hier.

Hinweis: In einigen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg, Hessen) gibt es bereits Vordrucke für die entsprechenden Bescheinigungen, die von den Einrichtungen verwendet werden können. Hier sind ggf. die zutreffenden Bereiche – mit Nennung der Zuordnung gemäß CoronaImpfV – anzukreuzen. Diese Bereiche können aus dem BDÜ-Schreiben übernommen werden. Zur Begründung des Anspruchs empfiehlt es sich, der bescheinigenden Stelle das Schreiben zusätzlich bei- bzw. vorzulegen.


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