Gerichtsdolmetschergesetz: Keine Sonderregelung für das Gebärdensprachdolmetschen

Deutsche Gebärdensprache anerkannte, vollwertige Sprache / Abgrenzung zum Dolmetschen zwischen Lautsprachen widerspricht Qualitätszielen des GDolmG

Das Ende 2019 verabschiedete, im Juni 2021 konkretisierte und ab 1. Januar 2023 geltende Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) regelt die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher bundeseinheitlich neu. Derzeit wird an der Umsetzung in Landesrecht gearbeitet.

Wie sowohl bei der Justizministerkonferenz am 1./2. Juni 2022 deutlich wurde (s. BDÜ-Meldung) als auch aus einzelnen Entwürfen der im Zuge der Umsetzung zu überarbeitenden Landesgesetze hervorgeht, soll das Gebärdensprachdolmetschen (GSD) von den neuen Regelungen ausgenommen bzw. gesondert behandelt werden. Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) sieht dafür keine Veranlassung, wie er u. a. in seinem Positionspapier ausführt. Im Gegenteil würde eine Ausnahme des GSD aus dem Gesetz und damit eine im Hinblick auf das Dolmetschen völlig unbegründete Unterscheidung zwischen der als vollwertige Sprache anerkannten Deutschen Gebärdensprache und Lautsprachen dem übergeordneten Ziel der Qualitätssicherung durch das GDolmG zuwiderlaufen. Daher fordert der BDÜ im Schulterschluss mit den GSD-Verbänden, nicht künstlich zwischen dem Lautsprachendolmetschen und dem GSD zu unterscheiden und für letzteres grundlos Sonderregelungen in den Landesgesetzen einzuführen.


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