Das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG), das am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, soll noch einmal auf den Prüfstand. Im Fokus steht insbesondere die Übergangsfrist bis zum Auslaufen der bisherigen Beeidigung.
Das GDolmG, das bundeseinheitliche Voraussetzungen und hohe Standards für die allgemeine Beeidigung etablieren soll, führt seit seiner Verabschiedung zu heftigen Protesten bei einigen Dolmetscherinnen und Dolmetschern, deren über lange Jahre erworbene Kompetenz bei der Neubeeidigung ggf. nicht anerkannt werden soll.
Grundsätzlich begrüßt der BDÜ e.V. das mit dem GDolmG verfolgte Ziel hoher Qualitätsstandards, weist jedoch seit Beginn des Gesetzgebungsprozesses auf Unzulänglichkeiten und Unklarheiten im – 2019 im Eilverfahren verabschiedeten – Gesetz hin. Auch in der Justizministerkonferenz der Länder im Juni wurden zuletzt Klarstellungen gefordert und Beschlüsse im Hinblick auf Nachbesserungen gefasst und an das Bundesjustizministerium herangetragen (siehe BDÜ-Meldungen unten).
Wie auf Nachfrage des BDÜ e.V. nun aus dem Ministerium verlautet, haben die Einwände offenbar dazu geführt, dass einige der kritischen Punkte überprüft werden. So beispielsweise die Übergangsfrist, bis zu der die derzeitige allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach Landesrecht gültig bleibt. Nach aktuellem Stand liefe diese am 12. Dezember 2024 aus. Zwar liegt aus verfahrenstechnischen Gründen noch kein offizielles Statement vor, nach unbestätigten Angaben jedoch soll die Frist deutlich verlängert werden. Eine weitere Überprüfung soll sich auf das Gebärdensprachdolmetschen beziehen. Der BDÜ ist sowohl auf Bundes- wie auch auf Länderebene über seine Fachreferate im Gespräch mit den zuständigen Stellen und wird über die weiteren Entwicklungen berichten.
Weitere Informationen zum Thema:
Umsetzung GDolmG: BDÜ e.V. fordert Klarstellungen und Planungssicherheit für Betroffene
(Meldung und Positionspapier vom 09.03.2022)
Gerichtsdolmetschergesetz: Längere Übergangsfrist für Neubeeidigung? (Justizministerkonferenz)
(Meldung vom 03.06.2022)
Gerichtsdolmetschergesetz: Keine Sonderregelung für das Gebärdensprachdolmetschen
(Meldung und Positionspapier vom 21.07.2022)